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Wo besteht Versicherungsschutz?
Wir bieten je nach Tarif verschiedene Geltungsbereiche an:
| Tarif /
Geltungsbereich |
Premium |
VIVA-
Spezialtarif für Expats in Spanien |
| Weltweit |
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| Weltweit
außer USA / Kanada |
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| Nur
Afrika |
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| Europa |
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Ihr Versicherungsschutz besteht in allen Ländern die
in dem von Ihnen gewählten versicherten Geltungsbereich
liegen.
Was passiert wenn ich außerhalb meines versicherten
Geltungsbereiches bin und dort ein Notfall eintritt?
Versichert ist nur die Notfallbehandlung. Das gilt für
einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen auf Geschäfts- und
Urlaubsreisen.
Behandlungen bei denen es sich nicht mehr um
Nothilfemaßnahmen
handelt sind nicht versichert. Das gilt selbst dann wenn
Sie nicht in der Lage sind, in ein Land zu reisen, das im
versicherten Geltungsbereich Ihrer Versicherung liegt. Wir
empfehlen Ihnen daher bei Reisen in ein Land außerhalb
Ihres Geltungsbereiches eine Reiseversicherung in Ihrem Aufenthaltsland
abzuschließen.
Kann ich innerhalb des versicherten Geltungsbereiches
zu jedem Arzt und in jedes Krankenhaus der Welt gehen?
Ja. Die Arzt und Krankenhauswahl kann im gesamten versicherten
Geltungsbereich frei ausgeübt werden.
Werden die Reisekosten übernommen wenn ich mich
in einem anderen als in meinem jetzigen Aufenthaltsland behandeln
lassen möchte?
Die Kosten werden übernommen, wenn die notwendige Behandlung
in dem Land in dem Sie sich aufhalten nicht erhältlich
ist. Es werden die Kosten für den Transport in die nächstgelegene,
geeignete Einrichtung übernommen.
Wenn Sie zusätzlich die Möglichkeit haben möchten
in einem solchen Falle in Ihr Heimatland transportiert zu
werden, können Sie zusätzlich die Abdeckung für
den Medizinischen Rücktransport beantragen.
Gilt die Versicherung auch in meinem Heimatland
wenn ich dort zu Besuch bin?
Wenn Ihr Heimatland in dem von Ihnen gewählten versicherten
Geltungsbereich liegt ist das im Tarif International Premium
uneingeschränkt möglich.
Im Tarif VIVA
besteht für bis zu
180 Tage pro Versicherungsjahr Deckung im Heimatland.
Kann ich auch eine notwendige geplante Behandlung
in meinem Heimatland durchführen?
Ja, auch planbare Behandlungen können in Sie in Ihrem
Heimatland vornehmen wenn Ihr Heimatland im versicherten
Geltungsbereich liegt. Lediglich die Reisekosten müssen
Sie in diesem Fall selbst tragen.
Was passiert, wenn
eine notwendige Behandlung in dem Land in dem ich mich aufhalte
nicht erhältlich
ist?
In diesem Fall werden die Kosten für den Transport in
die nächstgelegene geeignete medizinische Einrichtung
von der Versicherung übernommen.
Für den Tarif
Premium gilt:
Wenn Sie zusätzlich die Möglichkeit haben möchten
in einem solchen Falle in Ihr Heimatland transportiert zu
werden, können Sie zusätzlich die Abdeckung für
den Medizinischen Rücktransport beantragen.
Kann
mich die Versicherung kündigen, wenn ich
oft krank werde oder eine chronische Erkrankung bekomme?
Nein. Eine Kündigung aufgrund von Erkrankungen jeder
Art ist nicht möglich. Der Vertrag verlängert sich
immer automatisch um ein weiteres Jahr solange Sie sich im
Ausland aufhalten und nicht in Ihr Heimatland zurückkehren.
Kann der Vertrag von der Versicherung zum Verlängerungstermin
verändert werden?
Die Verträge verlängern sich jeweils von Jahr zu
Jahr. Sie erhalten einen Monat vor dem Verlängerung
einen neuen Versicherungsschein der auch die neue Prämie
enthält. Veränderungen zum Versicherungsschutz
können vom Versicherer vorgenommen. Das wird Ihnen gesondert
mitgeteilt. Die Veränderungen gelten immer für
den gesamten Tarif und können nicht für einzelne
Personen erfolgen. In der Vergangenheit wurden die Tarife
stets verbessert.
Kann ich meinen Versicherungsschutz verändern?
Ja. Sie können jederzeit eine Änderung der für
Sie versicherten Tarife beantragen. Wenn sich z. B. Ihre
Bedürfnisse verändern können Sie die Versicherung
einer hochwertigeren oder auch eingeschränkten Deckung
beantragen. Bei einem Antrag auf höherwertige Deckung
sind jedoch erneut Gesundheitsfragen zu beantworten.
Muss ich die Versicherung vor einer notwendigen
Behandlung informieren?
Bei bestimmten Behandlungen ist eine vorherige Kostenzusage
durch den Versicherer notwendig:
- Bei stationären Behandlung möglichst
5 Tage vor dem geplanten Eingriff. Wenn ein Notfall vorliegt
und eine vorherige Information nicht möglich ist,
sollte der Versicherer binnen 48 Stunden informiert werden.
- Bei bestimmten ambulanten und zahnärztlichen
Behandlungen, z.B. Kernspintomographie, Schwangerschaft
und Entbindung ist ebenfalls eine vorherige Kostenzusage
notwendig.
Die vorherige Kostenzusage können Sie mittels des
gleichnamigen Formulars bei der Versicherung einholen. Das
Formular finden Sie hier.
Wie funktioniert die Bezahlung von Arzthonoraren?
Alle ambulanten Arztrechnungen und Medikamente bezahlen Sie
direkt an den Arzt. Die Rechnung , Rezeptverordnungen und
Belege der Apotheke senden Sie dann im Original an die
Allianz. Die Kosten werden Ihnen auf Ihr Konto oder per
Scheck in der von Ihnen gewünschten Währung erstattet.
Behalten
Sie unbedingt eine Kopie aller Unterlagen bei sich, falls
Unterlagen einmal auf dem Postweg verloren gehen sollten.
Um
die Bearbeitung zu beschleunigen fügen Sie ein Erstattungsformular
bei und tragen dort Ihre persönlichen Daten ein. Das
Formular finden Sie hier.
Stationäre Kosten werden wo immer es möglich
ist, direkt von der Allianz an das Krankenhaus gezahlt.
Muss auch der Arzt auf dem Erstattungsformular Angaben
machen?
Das ist nur dann notwendig wenn die Rechnung des Arztes keine
Angaben zur Diagnose und der erfolgten Behandlung aufweist.
Sind
diese Angaben nicht ersichtlich erfolgt ggf. eine Rückfrage
an Sie direkt, falls Sie die Rechnung ohne nähere Angaben
des Arztes an die Versicherung geschickt haben.
Wir erwarten Nachwuchs. Ist unser Kind automatisch
ab der Geburt mitversichert?
Neugeborene werden vom
Tag der Geburt an versichert, wenn die Versicherung innerhalb von 4 Wochen
nach der Geburt schriftlich benachrichtigt wird und die Mutter
des Kindes mindestens 6 Monate ununterbrochen versichert
war. Erfolgt die Benachrichtigung über die Geburt später
als 4 Wochen, tritt der Versicherungsschutz für das
Neugeborene ab dem Tag der Benachrichtigung ein und ist von
einer medizinischen Risikoprüfung abhängig. Darüber
hinaus gilt, dass der Versicherungsschutz für Kinder,
die als Resultat medizinisch unterstützter Empfängnis,
abgesehen von künstlicher Insemination, geboren wurden,
erst nach den ersten 3 Monaten nach der Geburt eintritt.
Welche Sprache muss die Arztrechnung haben?
Sie können die Rechnungen in jeder Sprache einreichen.
Wie mache ich Leistungsansprüche geltend?
Alle
Leistungsansprüche eines Versicherungsjahres müssen
spätestens 6 Monate nach Ablauf dieses Versicherungsjahres
geltend gemacht werden, oder wenn die Versicherung innerhalb
des Jahres gekündigt wird, spätestens 6 Monate
nach Ende des Versicherungsschutzes. Nach Ablauf
dieses Zeitraumes ist der Versicherer nicht zur Erstattung
verpflichtet.
Prüfen Sie bitte zunächst, ob Ihr Tarif die von
Ihnen gewünschte Behandlung vorsieht, z. B. ambulante
Behandlung, Versorgung im Schwangerschaftsfall, zahnärztliche
Behandlung usw. Gerne stehen Ihnen bei Fragen hierzu zur
Verfügung.
Benutzen Sie am besten das Behandlungsformular
und das Kostenübernahmeformular.
Ich bin in der Schweiz geboren, lebe aber schon
seit Jahren in Deutschland und möchte nun für
längere Zeit in Australien arbeiten. Welches Land
muss ich als Heimatland angeben?
Das Heimatland
ist das von Ihnen im Antrag genannte Land aus welchem Sie
ausreisen und in das Sie im Krankheitsfall zurückgebracht
werden möchten (wenn der Tarif
für den Medizinischen Rücktransport mitversichert
ist)
Was passiert, wenn ich in ein anderes Land ziehe?
Sollten
Sie in ein anderes Land ziehen, welches in Ihrem Geltungsbereich
und außerhalb Ihres Heimatlandes liegt,
brauchen Sie keine weiteren Angaben zu machen, außer
uns so schnell wie möglich über die neue Adresse
und Kontaktdetails zu informieren. Ihr Versicherungsschutz
wird ohne zusätzliche Kosten fortgesetzt.
Wenn Sie jedoch
in ein Land ziehen, das außerhalb
Ihres Geltungsbereiches liegt (z. B. wenn Sie in die USA
oder nach Kanada ziehen), sollten Sie uns kontaktieren, um
Ihren Geltungsbereich zu erweitern. Eine zusätzliche
Prämie wird erhoben.
Kann ich den Vertrag auch weiterführen wenn
ich wieder in meinem Heimatland lebe?
Nein. Wenn Sie wieder in Ihrem Heimatland leben endet der
Vertrag.
Wann kann ich den Vertrag kündigen?
Den Vertrag können Sie jedes Jahr ab Erhalt
Ihrer Verlängerungsunterlagen binnen 30 Tagen schriftlich
kündigen.
Sollten Sie mitten im Versicherungsjahr in Ihr Heimatland
zurückkehren endet der Vertrag zum 01. des darauf folgenden
Monats.
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