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+34 971 69 90 96

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Wo besteht Versicherungsschutz?

Wir bieten je nach Tarif verschiedene Geltungsbereiche an:

Tarif /
Geltungsbereich

Premium

VIVA- Spezialtarif für Expats in Spanien

Weltweit

Ja

Nein

Weltweit außer USA / Kanada

Ja

Nein

Nur Afrika

Ja

Nein

Europa

Ja

Ja

Ihr Versicherungsschutz besteht in allen Ländern die in dem von Ihnen gewählten versicherten Geltungsbereich liegen.

 

Was passiert wenn ich außerhalb meines versicherten Geltungsbereiches bin und dort ein Notfall eintritt?

Versichert ist nur die Notfallbehandlung. Das gilt für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen auf Geschäfts- und Urlaubsreisen.

Behandlungen bei denen es sich nicht mehr um Nothilfemaßnahmen handelt sind nicht versichert. Das gilt selbst dann wenn Sie nicht in der Lage sind, in ein Land zu reisen, das im versicherten Geltungsbereich Ihrer Versicherung liegt. Wir empfehlen Ihnen daher bei Reisen in ein Land außerhalb Ihres Geltungsbereiches eine Reiseversicherung in Ihrem Aufenthaltsland abzuschließen.

 

Kann ich innerhalb des versicherten Geltungsbereiches zu jedem Arzt und in jedes Krankenhaus der Welt gehen?

Ja. Die Arzt und Krankenhauswahl kann im gesamten versicherten Geltungsbereich frei ausgeübt werden.

 

Werden die Reisekosten übernommen wenn ich mich in einem anderen als in meinem jetzigen Aufenthaltsland behandeln lassen möchte?

Die Kosten werden übernommen, wenn die notwendige Behandlung in dem Land in dem Sie sich aufhalten nicht erhältlich ist. Es werden die Kosten für den Transport in die nächstgelegene, geeignete Einrichtung übernommen.

Wenn Sie zusätzlich die Möglichkeit haben möchten in einem solchen Falle in Ihr Heimatland transportiert zu werden, können Sie zusätzlich die Abdeckung für den Medizinischen Rücktransport beantragen.

 

Gilt die Versicherung auch in meinem Heimatland wenn ich dort zu Besuch bin?

Wenn Ihr Heimatland in dem von Ihnen gewählten versicherten Geltungsbereich liegt ist das im Tarif International Premium uneingeschränkt möglich.

Im Tarif VIVA besteht für bis zu 180 Tage pro Versicherungsjahr Deckung im Heimatland.

 

Kann ich auch eine notwendige geplante Behandlung in meinem Heimatland durchführen?

Ja, auch planbare Behandlungen können in Sie in Ihrem Heimatland vornehmen  wenn Ihr Heimatland im versicherten Geltungsbereich liegt. Lediglich die Reisekosten müssen Sie in diesem Fall selbst tragen.

 

Was passiert, wenn eine notwendige Behandlung in dem Land in dem ich mich aufhalte nicht erhältlich ist?

In diesem Fall werden die Kosten für den Transport in die nächstgelegene geeignete medizinische Einrichtung von der Versicherung übernommen.

Für den Tarif Premium gilt:
Wenn Sie zusätzlich die Möglichkeit haben möchten in einem solchen Falle in Ihr Heimatland transportiert zu werden, können Sie zusätzlich die Abdeckung für den Medizinischen Rücktransport beantragen.

 

Kann mich die Versicherung kündigen, wenn ich oft krank werde oder eine chronische Erkrankung bekomme?

Nein. Eine Kündigung aufgrund von Erkrankungen jeder Art ist nicht möglich. Der Vertrag verlängert sich immer automatisch um ein weiteres Jahr solange Sie sich im Ausland aufhalten und nicht in Ihr Heimatland zurückkehren.

 

Kann der Vertrag von der Versicherung zum Verlängerungstermin verändert werden?

Die Verträge verlängern sich jeweils von Jahr zu Jahr. Sie erhalten einen Monat vor dem Verlängerung einen neuen Versicherungsschein der auch die neue Prämie enthält. Veränderungen zum Versicherungsschutz können vom Versicherer vorgenommen. Das wird Ihnen gesondert mitgeteilt. Die Veränderungen gelten immer für den gesamten Tarif und können nicht für einzelne Personen erfolgen. In der Vergangenheit wurden die Tarife stets verbessert.

 

Kann ich meinen Versicherungsschutz verändern?

Ja. Sie können jederzeit eine Änderung der für Sie versicherten Tarife beantragen. Wenn sich z. B. Ihre Bedürfnisse verändern können Sie die Versicherung einer hochwertigeren oder auch eingeschränkten Deckung beantragen. Bei einem Antrag auf höherwertige Deckung sind jedoch erneut Gesundheitsfragen zu beantworten.

Muss ich die Versicherung vor einer notwendigen Behandlung informieren?

Bei bestimmten Behandlungen ist eine vorherige Kostenzusage durch den Versicherer notwendig:

  • Bei stationären Behandlung möglichst 5 Tage vor dem geplanten Eingriff. Wenn ein Notfall vorliegt und eine vorherige Information nicht möglich ist, sollte der Versicherer binnen 48 Stunden informiert werden.
  • Bei bestimmten ambulanten und zahnärztlichen Behandlungen, z.B. Kernspintomographie, Schwangerschaft und Entbindung ist ebenfalls eine vorherige Kostenzusage notwendig.

Die vorherige Kostenzusage können Sie mittels des gleichnamigen Formulars bei der Versicherung einholen. Das Formular finden Sie hier.

 

Wie funktioniert die Bezahlung von Arzthonoraren?

Alle ambulanten Arztrechnungen und Medikamente bezahlen Sie direkt an den Arzt. Die Rechnung , Rezeptverordnungen und Belege der Apotheke senden Sie dann im Original an die Allianz. Die Kosten werden Ihnen auf Ihr Konto oder per Scheck in der von Ihnen gewünschten Währung erstattet.

Behalten Sie unbedingt eine Kopie aller Unterlagen bei sich, falls Unterlagen einmal auf dem Postweg verloren gehen sollten.

Um die Bearbeitung zu beschleunigen fügen Sie ein Erstattungsformular bei und tragen dort Ihre persönlichen Daten ein. Das Formular finden Sie hier.

Stationäre Kosten werden wo immer es möglich ist, direkt von der Allianz an das Krankenhaus gezahlt.

 

Muss auch der Arzt auf dem Erstattungsformular Angaben machen?

Das ist nur dann notwendig wenn die Rechnung des Arztes keine Angaben zur Diagnose und der erfolgten Behandlung aufweist.

Sind diese Angaben nicht ersichtlich erfolgt ggf. eine Rückfrage an Sie direkt, falls Sie die Rechnung ohne nähere Angaben des Arztes an die Versicherung geschickt haben.

 

Wir erwarten Nachwuchs. Ist unser Kind automatisch ab der Geburt mitversichert?

Neugeborene werden vom Tag der Geburt an versichert, wenn die Versicherung  innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt schriftlich benachrichtigt wird und die Mutter des Kindes mindestens 6 Monate ununterbrochen versichert war. Erfolgt die Benachrichtigung über die Geburt später als 4 Wochen, tritt der Versicherungsschutz für das Neugeborene ab dem Tag der Benachrichtigung ein und ist von einer medizinischen Risikoprüfung abhängig. Darüber hinaus gilt, dass der Versicherungsschutz für Kinder, die als Resultat medizinisch unterstützter Empfängnis, abgesehen von künstlicher Insemination, geboren wurden, erst nach den ersten 3 Monaten nach der Geburt eintritt.

 

Welche Sprache muss die Arztrechnung haben?

Sie können die Rechnungen in jeder Sprache einreichen.

 

Wie mache ich Leistungsansprüche geltend? 

Alle Leistungsansprüche eines Versicherungsjahres müssen spätestens 6 Monate nach Ablauf dieses Versicherungsjahres geltend gemacht werden, oder wenn die Versicherung innerhalb des Jahres gekündigt wird, spätestens 6 Monate nach Ende des Versicherungsschutzes. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Versicherer nicht zur Erstattung verpflichtet.

Prüfen Sie bitte zunächst, ob Ihr Tarif die von Ihnen gewünschte Behandlung vorsieht, z. B. ambulante Behandlung, Versorgung im Schwangerschaftsfall, zahnärztliche Behandlung usw. Gerne stehen Ihnen bei Fragen hierzu zur Verfügung.

Benutzen Sie am besten das Behandlungsformular und das Kostenübernahmeformular.

 

Ich bin in der Schweiz geboren, lebe aber schon seit Jahren in Deutschland und möchte nun für längere Zeit in Australien arbeiten. Welches Land muss ich als Heimatland angeben?

Das Heimatland ist das von Ihnen im Antrag genannte Land aus welchem Sie ausreisen und in das Sie im Krankheitsfall zurückgebracht werden möchten (wenn der Tarif für den Medizinischen Rücktransport mitversichert ist)

 

Was passiert, wenn ich in ein anderes Land ziehe? 

Sollten Sie in ein anderes Land ziehen, welches in Ihrem Geltungsbereich und außerhalb Ihres Heimatlandes liegt, brauchen Sie keine weiteren Angaben zu machen, außer uns so schnell wie möglich über die neue Adresse und Kontaktdetails zu informieren. Ihr Versicherungsschutz wird ohne zusätzliche Kosten fortgesetzt.

Wenn Sie jedoch in ein Land ziehen, das außerhalb Ihres Geltungsbereiches liegt (z. B. wenn Sie in die USA oder nach Kanada ziehen), sollten Sie uns kontaktieren, um Ihren Geltungsbereich zu erweitern. Eine zusätzliche Prämie wird erhoben.

 

Kann ich den Vertrag auch weiterführen wenn ich wieder in meinem Heimatland lebe?

Nein. Wenn Sie wieder in Ihrem Heimatland leben endet der Vertrag.

 

Wann kann ich den Vertrag kündigen?

Den Vertrag können Sie jedes Jahr ab Erhalt Ihrer Verlängerungsunterlagen binnen 30 Tagen schriftlich kündigen.

Sollten Sie mitten im Versicherungsjahr in Ihr Heimatland zurückkehren endet der Vertrag zum 01. des darauf folgenden Monats.

 

 

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